Endlich gibt es Klarheit in Bezug auf die Lohnsteuerbescheinigungen 2010: Eine Korrektur und erneute Meldung ist nicht erforderlich! Dieser Entscheidung gingen einige Wochen Unsicherheit voraus.
Was war geschehen? Anfang Februar wurde klar, dass die Lohnsteuerbescheinigungen für freiwillig versicherte Arbeitnehmer von vielen Softwareprogrammen nicht richtig erstellt wurden. In der Zeile 25 und 26 wird der Beitrag eingetragen, den ein Versicherter an die Krankenkasse zahlt. Fälschlicherweise wurden hier in vielen Fällen die vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse nicht mit berücksichtigt. Grund war ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2009, das unterschiedlich ausgelegt werden kann. Im Februar 2011 folgte dann die Klarstellung des Bundesfinanzministeriums.
Es folgte eine Zeit der Unsicherheit, ob die fehlerhaften Bescheinigungen neu erstellt und versendet werden müssen. Das Ministerium forderte eine Korrektur, allerdings wurde eine Klausel aufgenommen, dass diese Korrektur nur auszuführen sei, wenn dies „wirtschaftlich zumutbar“ ist. Diese Regelung führte zu weiteren Frage. Was bedeutet „wirtschaftlich zumutbar“? Wer ist davon betroffen und wer nicht?
Viele Softwareunternehmen stellten Updates zur Verfügung, mit denen eine neue Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt werden konnte. Dennoch blieb die Frage, warum die Finanzverwaltung die Korrektur nicht eigenständig im Zusammenhang mit der Einkommenssteuererklärung durchführt sondern lieber zwei Meldungen verwalten will. Schließlich waren viele Meldungen auch bereits im Laufe des Jahres 2010 bei Austritten erstellt worden.
Am 28.2.2011 kam dann die Entwarnung aus dem Bundesfinanzministerium. Die Korrektur würde im Finanzamt erfolgen und eine erneute Übertragung sei nicht erforderlich: „Die Fälle fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigungen werden maschinell erkannt. Das heißt: Das Finanzamt berücksichtigt die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendung – ganz gleich, was in den Zeilen 25 und 26 vermerkt ist. Im Zweifel wird das Finanzamt beim Arbeitnehmer nachfragen.“, so das BMF. Weiter heißt es in der Erklärung „Grundsätzlich ist natürlich ein prüfender Blick auf die eigene Lohnsteuerbescheinigung nicht verkehrt. Wichtig ist aber auch: Hat ein Arbeitnehmer in diesem Punkt einen fehlerhaften Eintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung entdeckt, so muss er seinen Arbeitgeber weder um einen korrigierten Ausdruck bitten noch muss der Arbeitgeber die Daten seines Mitarbeiters erneut ans Finanzamt übermitteln.“(BMF-Mitteilung vom 28.2.2011).
Insgesamt gab es also viel Wirbel mit dem Ergebnis, dass nichts geändert wird. Erfreulich ist, dass das BMF eingelenkt hat und weiteren Aufwand vermieden hat. Noch erfreulicher wäre es gewesen, wenn diese Aussage gleich Anfang Februar erfolgt wäre. Das hätte den Softwareunternehmen und deren Kunden viel Aufwand erspart.



