Am 05.10.2011 hat das Kabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2012 beschlossen.
Der Beschluss legt die Einkommensgrenzen, die an die Lohnentwicklung angepasst werden, für die Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen für das kommende Jahr fest. Bis zu diesen Grenzen müssen die Sozialbeiträge bezahlt werden. Übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenzen, müssen darauf keine zusätzlichen Beiträge bezahlt werden.
Kranken- und Pflegeversicherung
Die Bemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung wurden einheitlich in ganz Deutschland um 112,50€ auf 3825 € im Monat angehoben. Daraus ergeben sich Aufschläge von bis zu rund 20 € im Monat bei einem Beitragssatz von 15,5 Prozent für die Krankenversicherung und 1,95 Prozent für die Pflegeversicherung.
Die für die gesetzliche Krankenversicherung bestehende Versicherungspflichtgrenze steigt für 2012 auf 50850€ Jahresverdienst an. Nur für Arbeitsnehmer die bereits vor dem 01.01.2003 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresgrenze für 2012 auf 45900€.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsgrenze steigt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nur für die alten Bundesländer um 100€ auf 5600€ im Monat. Im Osten bleibt auch 2012 die Grenze bei 4800€. Durch die Anhebung der Beitragsgrenze müssen Besserverdiener und deren Arbeitgeber im Westen deutlich mehr für Sozialabgaben zahlen.
Bezugsgröße für die Berechnung vieler Sozialversicherungswerte
Die Bezugsgröße, die unter anderem die Grundlage für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, erhöht sich für das Jahr 2012 auf 2625 € monatlich (2011: 2555 €/Monat). Die Bezugsgröße für den Osten bleibt mit 2240 € monatlich unverändert.
Der Bundesrat hat dieser Verordnung bereits zugestimmt.
Quelle: bmas (Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung)



