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AKTUELLES / NEUIGKEITEN
     16.02.2010
Aktuelle gesetzliche Änderungen

Änderungen zum Jahreswechsel (Teil 1)

ELENA: Seit dem 1.1.2010 muss der Arbeitgeber jeden Monat den „multifunktionalen Verdienstdatensatz“ an die zentrale Speicherstelle senden. Für jeden Arbeitgeber eine eigene Meldung. Selbst bei gleichbleibenden Daten oder durchgängigen Fehlzeiten. Desweiteren muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer informieren, dass seine Entgeltdaten an die Zentrale Speicherstelle übermittelt wurden sind. Bei beispielsweise Kündigungen sind zudem weitere sogenannte „Fallbezogene Daten“ zu melden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss diese Meldung sogar 3 Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.

Diese Pflichtdaten und Fallbezogenen Daten dürfen nur mit Hilfe eines systemgeprüften Programmes erfolgen. Papiermeldungen sind nichtehr möglich.

Weitere Informationen zum ELENA-Verfahren, dem Aufbau des übermittelten Datenpaketes u.a. finden Sier hier.

KURZARBEIT: Die in der Wirtschaftskrise als Puffer gegen Entlassungen bewährte Kurzarbeiter-Regelung wird um ein Jahr verlängert. Kurzarbeitergeld, das 2010 erstmals beantragt wird, kann dann aber nur noch maximal 18 Monate lang bezogen werden. Aktuell sind es bis zu zwei Jahre.

SV-RECHENGRÖßEN: Es gibt auch zusätzliche Belastungen: Besserverdiener werden monatlich etwa 18 Euro mehr an Sozialabgaben zahlen müssen. Das bringt die zum Jahreswechsel übliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen mit sich. Sie folgen der Entwicklung der Einkommen. Die Pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 48 600 Euro auf 49 950 Euro pro Jahr. Wer drei Jahre lang oberhalb dieser Schwelle verdient, kann in die private Krankenversicherung wechseln. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze um jeweils 100 Euro auf monatlich 5500 Euro im Westen und 4650 Euro im Osten. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird die Grenze einheitlich um 75 Euro auf 3750 Euro nach oben verschoben. Alle Werte finden Sie hier.

ABZUG VON VORSORGEAUFWENDUNGEN: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von 2010 an voll steuerlich absetzbar. Arbeitnehmer werden damit um 9,5 Milliarden Euro entlastet. Bislang war die Absetzbarkeit für diese «Sonderausgaben» - so nennt sie das Finanzamt - begrenzt. Allerdings sind damit nur Grundleistungen erfasst, Wahl- und Zusatztarife nicht. Für die gesetzliche Krankenversicherung und Leistungen in diesem Umfang - also auch Ausgaben für Basisleistungen in der privaten Krankenversicherung - sind die Möglichkeiten der Absetzbarkeit also besser: War bislang eine Pauschale von 1500 Euro jährlich absetzbar, gilt für Arbeitnehmer künftig eine Mindestgrenze von 1900 Euro. In Wirklichkeit können sie die Kosten voll abziehen - in der Höhe, in der sie anfallen. Vier Prozent davon werden pauschal für den Anspruch auf Lohnfortzahlung abgezogen, erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund. Denn dieses ist in der Logik des Gesetzgebers keine Vorsorgeaufwendung.
Andere Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zu einer Unfall- oder Haftpflichtversicherung oder die zur Arbeitslosenversicherung wurden im Gegenzug aus dem Katalog gestrichen. Sie sind nur noch dann absetzbar, wenn die jährlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung weniger als 1900 Euro betragen - diese Klientel stockt quasi auf. Für Selbstständige sind mindestens 2800 Euro absetzbar.

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