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     20.01.2010
Informationen zum Meldeverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung

Arbeitgeber müssen seit dem 1.1.2009 mit ihren Meldungen zur Sozialversicherung auch Angaben über ihre gesetzliche Unfallversicherung machen (Die Redaktion der gehaltsabrechnung.de berichtete darüber Anfang 2009). Zum 1. Januar 2010 hat die Umsetzung des erweiterten Meldeverfahrens nun zu weiteren Änderungen geführt. So wird die Mitgliedsnummer, die der Arbeitgeber meldet, nun auf ihre Plausibilität hin geprüft. Werden hier Daten falsch eingegeben, erhält der Arbeitgeber eine Fehlermeldung. Zudem müssen auch die geleisteten Arbeitsstunden gemeldet werden.

Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat die häufigsten Fragen zu den Meldepflichten für Arbeitgeber und zu den Datensätzen für die DEÜV-Meldung veröffentlicht - wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:


1. Wo finde ich die Mitgliedsnummer (MTNR)?
Dies ist die von Ihrem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft oder Ihrem Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand) für das Unternehmen vergebene Nummer. Sie wird je nach Unfallversicherungsträger auch als Kundennummer oder Aktenzeichen bezeichnet und findet sich beispielsweise in den Informationen zum aktuellen Lohnnachweis.

Die Mitgliedsnummer muß exakt eingegeben werden, da auch fehlende oder zusätzliche Sonderzeichen (Leerzeichen, Schrägstrich,…) zu einer Abweisung der Meldung führen können.

2. Was geschieht, wenn eine falsche Mitgliedsnummer eingegeben wird?
Seit dem 1. Januar 2010 werden die gemeldeten Mitgliedsnummern hinsichtlich korrekter Länge und zulässiger Zeichen plausibilisiert. Wenn eine falsche Nummer übertragen wird, könnenMeldungen von den Annahmestellen als fehlerhaft abgewiesen werden. Diese Abweisung betrifft nicht nur den Datenbaustein Unfallversicherung sondern die gesamte DEÜV-Meldung. Es wird daher dringend empfohlen, Meldungen - insbesondere die Jahresmeldung - nur mit Entgeltacbrechnungssystemen abzusetzen, in denen die Mitgliedsnummernprüfung bereits umgesetzt ist.

Wenn Ihnen eine Mitgliedsnummer als fehlerhaft ausgewiesen wird, so überprüfen Sie die in den letzten Schreiben Ihres Unfallversicherungsträgers aufgeführten Angaben zu den zu meldenden Daten. Einige Träger haben im Jahre 2009 den Aufbau der Mitgliedsnummern geändert und verwenden in einigen Formularen noch die alte Schreibweise. Es ist daher wichtig, nur aktuelle Infoschreiben zu betrachten und dabei auf spezielle Hinweise zum Meldeverfahren zu achten - so müssen z.B. in den Kundennummern der VBG die Schrägstriche weggelassen werden.

 

Lassen sich die Probleme mit der Liste nicht lösen, muss die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kontaktiert werden. Eine Liste mit Ansprechpartnern zu diesem Thema finden Sie hier.

3. Was ist die Betriebsnummer (BBNR-UV)?
Dies ist die von der Bundesagentur für Arbeit vergebene Nummer des Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft bzw. Ihres Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand). Die zu meldende BBNR-UV wurde vom Unfallversicherungsträger mitgeteilt.


4. Was ist im Datensatz "Betriebsnummer" mit "Gefahrtarifstelle" (BBNR+GTS) einzutragen?
Dies ist im Regelfall die unter Frage 3 beschriebene Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers. Angehängt wird dann noch die Gefahrtarifstelle. Sind dem Unternehmen mehrere Gefahrtarifstellen zugeordnet (ersichtlich aus dem Veranlagungsbescheid), sind für jeden Arbeitnehmer nur die für ihn zutreffenden Gefahrtarifstellen anzugeben. Wird ein Arbeitnehmer in mehreren Betriebsteilen tätig, für die unterschiedliche Gefahrtarifstellen gelten, dann muss die Zuordnung mit dem Unfallversicherungsträger geklärt werden.

Eine Ausnahme gibt es für Mitglieder der BG Bau, BG Nahrungsmittel und Gaststätten und ehemaligen Steinbruchs-BG: Wenn ein Unternehmensteil zum Gefahrtarif eines anderen Unfallversicherungsträgers veranlagt wird, muss dessen Betriebsnummer (s. Antwort zu Frage 3) und Gefahrtarifstelle (im Veranlagungsbescheid aufgeführt) angegeben werden.


6. Was muss im Feld „Arbeitsstunden“ eintragen werden?
Hier müssen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers eingetragen werden. Urlaubs- und Krankheitstage sind dabei nicht zu berücksichtigen. Liegen keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vor, so kann auch der Vollarbeiter-Richtwert eintragen werden (für Meldezeiträume im Jahr 2009 ist der Wert von 1.590 Stunden, für Meldezeiträume im Jahr 2010 1.610 Stunden zu verwenden; bei Teilzeitbeschäftigten wird derentsprechende Anteil gemeldet).


7. Sind auch für geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") Datenbausteine zur Unfallversicherung abzugeben?
Ja, auch geringfügig Beschäftigte sind grundsätzlich ab dem ersten Euro per DEÜV zu melden. Ausnahme: Handelt es sich um geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen, so erfolgt die Meldung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens über die "Minijobzentrale" (Knappschaft-Bahn-See). Achtung: Dies gilt nicht für Haushaltshilfen, die mehr als geringfügig beschäftigt sind.

8. Sind auch freiberuflich Tätige verpflichtet, für ihre Beschäftigten in der gesetzlichen Unfallversicherung Beiträger zu zahlen?

Ja, auch freiberuflich Tätige, wie Rechtsanwälte, Architekten oder andere Berufsgruppen müssen Beiträger für ihre Beschäftigten an den zuständigen Unfallversicherungsträger entrichten und die Entgelte und Arbeitszeiten per DEÜV melden.

 

Quelle: DGUV

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