Auch Mitarbeitern, die aufgrund eines pauschal besteuerten
400-Euro-Vertrages beschäftigt werden, ist der tarifliche Stundenlohn zu
zahlen. So entschied das Arbeitsgericht Bielefeld (Az: 1 BV 1/09), wie
die Deutsche Anwaltauskunft in Berlin mitteilt.
Das Gericht folgte dem Betriebsrat und meinte, dieser habe die
Verweigerung der Zustimmung ausreichend begründet, indem er einen
Regelverstoß gegen den im Betrieb angewandten Tarifvertrag festgestellt
habe. Bei einer Entlohnung bis 400 Euro sei ein Stundenlohn von 6,50
Euro - brutto gleich netto - zwar anders zu bewerten sei als ein
Stundenlohn von 6,50 Euro brutto sonst. Dennoch sei es unwahrscheinlich,
dass bei einem Bruttolohn von 10,12 Euro der Arbeitnehmer einen höheren
Nettolohn erhielte als 6,50 Euro. In jedem Fall wäre es Sache des
Arbeitgebers gewesen, eine Vergleichsberechnung vorzulegen, erläutert
Rechtsanwalt Roland Gross, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig.
Quelle: dpa



