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     15.04.2010
Fehler rechtfertigen in der Regel keine Lohnkürzung

Ein Fehler bei der Arbeit kann in großen Betrieben Schäden in Millionenhöhe nach sich ziehen. Doch in der Regel darf der Chef Mitarbeitern nicht den Lohn kürzen, wenn sie unabsichtlich solche Schäden verursachen. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Koblenz hin. Anders als ein Händler im Kaufrecht übernehme ein Beschäftigter keine Gewährleistung für die von ihm geleistete Arbeit.

Arbeitnehmer müssten für von ihnen verschuldete Schäden nur bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit aufkommen. Das gilt etwa dann, wenn jemand ihm bekannte Sicherheitsregeln im Betrieb missachtet oder ohne Erlaubnis und Führerschein mit dem Gabelstapler fährt und dann einen Unfall baut. Arbeitgeber müssen Mitarbeitern aber nachweisen können, dass sie fahrlässig gehandelt haben.


Quelle: dpa

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