Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich geurteilt, dass der Arbeitgeber die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht streichen darf, wenn die Arbeitnehmer an diesen Tagen erkrankt sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass kranke Mitarbeiter bis zu 6 Wochen lang Anspruch auf die Fortzahlung ihres Entgelts haben. Und in dieser Zeit muss ein Ausfalltag wegen einer Krankheit genauso vergütet werden wie die Arbeit an diesem Tag.
Im verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin einer Senioreneinrichtung geklagt. Sie hatte an mehreren Sonn- und Feiertagsdiensten wegen Krankheit gefehlt. Der Arbeitgeber weigerte sich daraufhin, ihr die im Betrieb üblichen Zuschläge für diese Schichten zu zahlen. Er war der Ansicht, dass er dazu nicht gesetzlich verpflichtet sei.
Dies sahen die Arbeitsrichter jedoch anders. Denn die gesetzliche Entgeltfortzahlung sichere dem Arbeitnehmer die volle Vergütung für krankheitsbedingte Fehltage zu. Eine Ausnahme gelte nur für Prämien, die aus einem besonderen Anlass gezahlt werden. Dazu zählten jedoch nicht die regelmäßigen Zuschläge für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Der Arbeitgeber muss hier also zahlen.
Quelle: vnr.de



