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     20.04.2010
Kein Lohnanspruch für Fehltage wegen Aschewolke

Fehlen Arbeitnehmer im Job, darf der Chef ihnen das Gehalt kürzen. Das gilt auch, wenn sie nicht zur Arbeit kommen können, weil ihr Flug wegen der Aschewolke aus Island ausfallen musste. Sie hätten keinen Anspruch auf eine Fortzahlung des Lohns, sagte der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg im Gespräch mit dem dpa-Themendienst. «Urlauber bekommen also kein Geld für die Tage, die sie wegen des Vulkanausbruchs bei der Arbeit fehlen», erläuterte das Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins in Berlin.

«Der Grundsatz ist immer noch: Ohne Arbeit kein Geld», erklärte Eckert. Dabei entlaste auch nicht der Hinweis, dass ein Vulkanausbruch höhere Gewalt sei - denn sie geht nicht zulasten des Arbeitgebers. «Der Arbeitgeber ist keine Vollkaskoversicherung des Arbeitnehmers. Warum sollte er dafür haften?» Der Arbeitnehmer trage zudem das sogenannte Wegerisiko: Beschäftigte sind selbst dafür verantwortlich, dass sie pünktlich zur Arbeit kommen.

Der Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht zwar vor, dass Arbeitnehmer weiter Anspruch auf ihren Lohn haben, wenn sie ohne eigenes Verschulden «vorübergehend verhindert» sind und deshalb fehlen. Dafür muss ein Arbeitnehmer aber einen Grund haben, der «in seiner Person» liegt. Das gelte nur, wenn zum Beispiel der Vater oder die Mutter eines kranken Kindes zu Hause bleibt, weil es betreut werden muss, erklärte Eckert. «Auf Ereignisse wie einen Fluglotsenstreik oder einen Vulkanausbruch, die nicht nur den Einzelnen betreffen, trifft diese Regelung gerade nicht zu.»

Arbeitnehmer müssten aber keine Abmahnung fürchten, wenn sie infolge des gesperrten Luftraums über Europa am Urlaubsort festsitzen, führte Eckert aus. «Das ist nichts, wofür der Arbeitnehmer etwas kann. Daher gibt es auch kein schuldhaftes Verhalten, das abgemahnt werden kann.» Der Arbeitgeber könne auch nicht argumentieren, dass Arbeitnehmer sich schon früher um eine Alternative hätten kümmern müssen, wenn sie zum Beispiel am Sonntag nicht zurückfliegen konnten und dann am Montag im Job fehlen. Denn dass sich die Sperrung des Luftraums so lange hinzieht, sei nicht vorhersehbar gewesen.

Arbeitnehmer dürfen sich aber nicht einfach an den Strand legen und warten, bis der Flugbetrieb wieder läuft. Es sei zumindest in Europa zumutbar, sich um einen Zug oder Bus als Ausweichmöglichkeit zu kümmern, sagte Eckert. Arbeitnehmer seien außerdem verpflichtet, den Arbeitgeber sofort zu informieren, wenn sie infolge des Vulkanausbruchs nicht zum Dienst kommen können. Dabei könnten sie gleich mit dem Chef darüber reden, ob sich die Fehlzeit womöglich über ein Gleitzeitkonto ausgleichen lässt. Andernfalls bleibe ihnen nur, für die Zeit Urlaub zu nehmen, wenn sie keine Lohneinbußen in Kauf nehmen wollen.

 

Quelle: dpa

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