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     30.04.2010
Arbeitgeber zahlt für Kosten einer Betriebsversammlung

Die Kosten einer Betriebsversammlung muss grundsätzlich der Arbeitgeber tragen. Dazu können auch die Ausgaben für einen Partyservice gehören, entschied das Landesarbeitsgericht
(LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 3 TaBV 48/09). Der Arbeitgeber sei gesetzlich verpflichtet, durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehende Kosten zu tragen. Allerdings müssten diese Kosten - unabhängig von ihrer Höhe - auch tatsächlich notwendig gewesen sein.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber sich geweigert, 232 Euro an einen Partyservice zu zahlen. Dessen Rechnung war im Zusammenhang mit einer Betriebsversammlung angefallen. Der Arbeitgeber bestritt die Notwendigkeit dieser Kosten.

Das LAG befand zwar, das Unternehmen habe insoweit Recht, dass es nicht blind alle Kosten tragen müsse. Vielmehr sei der Betriebsrat zu sparsamem Haushalten verpflichtet. Den vorliegenden Fall werteten die Richter aber als Grenzfall: Der Betriebsrat habe seinen Spielraum bis zur «äußersten Grenze» ausgeschöpft, jedoch noch nicht überschritten.

 

Quelle: dpa

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