Zum 1. Juli 2010 gibt es nun einige Änderungen bei dem ELENA-Verfahren. Es ist ab dann notwendig den Datenbaustein zur Kündigung/Entlassung zu melden. Dies war vorher nicht zwingend erforderlich. Nur geringfügig Beschäftigte (Personengruppe 109/110) sind von dieser Meldepflicht befreit.
Auswirkungen haben die Änderungen auch auf die Lohnabrechungen. Verließ ein Mitarbeiter aufgrund einer Kündigung das Unternehmen, so musste bisher nur das Austrittsdatum in der Lohnabrechnung genannt werden. Alle weiteren Fragen wurden erst in der Arbeitsbescheinigung nach dem Austritt beantwortet. Ab Juli 2010 muss man dies direkt in der Lohnabrechnung angeben.
Ab Juli 2010 gibt es auch einige Ausnahmefälle (z.B. bei fristlosen Kündigungen), bei denen es wichtig ist eine umgehende Meldung des abgelaufenen Abrechnungszeitraums durchzuführen. Dies kann dann nicht, wie üblich in der monatlichen Meldung im Zuge der Lohnabrechnung, durchgeführt werden.
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