Ein Lkw-Fahrer muss für von seiner Spedition übernommene Bußgelder keine Rentenbeiträge zahlen. Wenn solche Geldbußen, die etwa wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Lenkzeiten gegen den Fahrer verhängt würden, diesem von seinem Arbeitgeber ersetzt würden, könne dies nicht als beitragspflichtiger Arbeitslohn gewertet werden, entschied das rheinland-pfälzische Landessozialgericht in Mainz in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Das Gericht hob damit die Entscheidung eines Rentenversicherungsträgers auf.
Im konkreten Fall hatte eine Spedition ihre Fahrer angewiesen, die mit Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten, auch wenn sie dafür güterverkehrsrechtliche Bestimmungen missachten müssten. Im Gegenzug übernahm die Spedition dadurch anfallende Geldbußen für Verstöße wie Lenkzeitüberschreitungen. Die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, diese Zahlungen des Arbeitgebers als beitragspflichtigen Lohn zu werten, hob das Gericht nun auf.
Die Übernahme der Geldstrafen sei aus „eigenbetrieblichem Interesse“ geschehen und deshalb nicht als Entlohnung des Arbeitnehmers zu bewerten, begründete das Gericht seine Entscheidung. Deshalb könnten darauf auch keine Sozialbeiträge erhoben werden. Ohne Belang ist laut Gericht in dieser Hinsicht die Frage, ob das Verhalten des Arbeitgebers „von der Rechtsordnung zu billigen“ sei.
(Urteil vom 20. Januar 2010; Az.: L 6 R 381/08)
Quelle: ddp.djn/prm/jwu



